Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 18 Verhaltensregeln
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/18#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Der Hausordnung und Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/18#abs-2 (2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten.